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Der AvD auf dem 58. Verkehrsgerichtstag in Goslar

  • Datenbank zur Verbesserung der grenzübergreifenden Schadenregulierung
  • Verkehrsregeln bei Elektrokleinstfahrzeugen durchsetzen
  • Möglichkeit zur fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis erhalten

Der Automobilclub von Deutschland (AvD) ist auch in diesem Jahr auf dem Verkehrsgerichtstag (VGT) in Goslar vertreten. Auf dem Fachkongress, der zum 58. Mal Ende Januar (29. bis 31. Januar) stattfindet, diskutieren rund 2000 Experten aus den Bereichen Recht und Verkehr in verschiedenen Arbeitskreisen (AK) über aktuelle Themen der Verkehrssicherheit und der individuellen Mobilität. 

Die Arbeitsergebnisse und Empfehlungen der acht Arbeitskreise fließen in künftige Gesetzesvorhaben ein und werden von Gerichten in Entscheidungsbegründungen aufgegriffen.

Dies sind die Positionen zu einzelnen, in ausgewählten Arbeitskreisen behandelten Themen:

AK I: „Grenzüberschreitende Unfallregulierung in der EU“

In diesem Arbeitskreis wird die Praxis der Regulierung von Auslandsunfällen diskutiert. Aus Sicht des AvD hat sich die Lage für Geschädigte durch eine EU-Richtlinie nachvollziehbar verbessert: Geschädigte können sich mit ihren Ansprüchen an den in Deutschland ansässigen Vertreter des ausländischen Versicherers wenden, den sogenannten Schadenregulierungsbeauftragten. Auch die vom EuGH zugelassene Möglichkeit für Unfallgeschädigte am eigenen Wohnsitzgericht eine Klage gegen den ausländischen Versicherer zu erheben, ist positiv zu bewerten, denn sie reduziert Aufwand und Kosten.

Ein zentrales Problem bleibt aber weiterhin bestehen: Für die Schadensregulierung und den Prozess vor dem deutschen Gericht kommt das Recht des Unfallortes zur Anwendung. Damit geht in der Regel ein Informationsvorsprung des ausländischen Versicherers gegenüber den anderen Regulierungsbeteiligten sowie den Gerichten einher. Der AvD schlägt deshalb die Einrichtung einer Datenbank vor, die juristische Informationen aller EU-Mitgliedsländer in den Amtssprachen der Europäischen Union für Verfahrensbeteiligte, Gerichte und Behörden bereitstellt. Eine solche Datenbank würde einen wirksamen Beitrag leisten, die ungleiche Informationsverteilung zwischen den Verfahrensbeteiligten abzubauen.

Für Schadensersatzansprüche nach grenzüberschreitenden Unfällen fordert der AvD, Mindeststandards für Anspruchsinhalt und –umfang sowie Verjährung, verpflichtend mittels EU-Regelungen in allen Mitgliedsländern zu etablieren.

AK II: „Abschied vom fiktiven Schadensersatz?“

Bisher steht es Geschädigten frei, sich den Schaden am Auto statt einer tatsächlichen Reparatur auf Basis eines Kostenvoranschlages oder Gutachtens ohne Mehrwertsteuer vom gegnerischen Versicherer als Geldbetrag auszahlen lassen – als sogenannter fiktiver Schadenersatz. Einige Gerichte haben aber jüngst Geschädigte darauf verpflichtet, die Reparatur des Fahrzeuges nachzuweisen, um den Schaden ersetzt zu erhalten.

Der AvD spricht sich im Sinne geschädigter Autofahrer dafür aus, die bisherige effektive Methode der Abrechnung des Sachschadens beizubehalten. Der Geschädigte hat schon nach dem Wortlaut der Schadenersatzvorschrift das Recht, den für die Wiederherstellung der Sache notwendigen Betrag einzufordern. Der Betroffene behält so auch die volle Entscheidung darüber, wie er den Schaden behebt; und auch ob und welche Werkstatt gewählt wird. Damit werden auch Anweisungen durch die gegnerische Versicherung unterbunden.

AK III: „Aggressivität im Straßenverkehr“

Mit Blick auf die Verkehrssicherheit und die Vermeidung von Verkehrsopfern ist jede Person, die im Straßenverkehr zu Tode kommt, ein Opfer zu viel. Der AvD ist der „Vision Zero“ verpflichtet, die alle Unfälle und alle Verkehrsopfer vermeiden will. 

Nach Überzeugung des AvD ist mit Blick auf die statistisch auswertbaren Unfall- und Verkehrsopferzahlen zwischen der subjektiven Wahrnehmung des einzelnen Verkehrsteilnehmers und dem tatsächlichen Unfallgeschehen zu unterscheiden. Aus den vorliegenden Zahlen zum statistisch bereits vorläufig ausgewerteten Jahr 2019 ist abzulesen, dass die Zahl der Verkehrsopfer weiter abnimmt, es wurden sogar etwa sechs Prozent weniger Verkehrstote registriert. Als Indiz für aggressives Verhalten werden auch die Anzahl der Punkteeinträge und der entzogenen Fahrerlaubnisse gewertet. Zudem hat die Erweiterung der einschlägigen strafrechtlichen Tatbestände um „verbotene Kfz-Rennen“ (§ 315d StGB) neben Nötigung und Gefährdung des Straßenverkehrs (315 c StGB) zu keiner signifikanten Erhöhung der Einträge im Fahreignungsregister in Flensburg geführt. Die Anzahl der eingetragenen Personen blieb in den letzten Jahren auf einem einheitlichen Niveau. Die größten Änderungen im Bestand des Registers resultierten aus verlängerten Eintragungsfristen.

Der AvD sieht daher einen Bedarf für weitere wissenschaftliche Untersuchungen auf Basis gesicherter Datengrundlagen und genauere Definitionen dafür, was als „Aggressivität im Straßenverkehr“ zu gelten hat. Vorhandene Untersuchungen zu diesem Thema sprechen jedenfalls von einer Disposition bestimmter Personengruppen für aggressives Verhalten, welches sich auf die Fahrweise im Verkehr direkt auswirken.

Aus diesem Grund appelliert der Club an jeden, sich mit der notwendigen Vorsicht im Verkehr zu bewegen und jederzeit auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen. Der Schlüssel zu einem besseren Umgang mit aggressionsfördernden Situationen ist die persönliche Souveränität, welche die Grundlage für Toleranz gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern bildet.

AK V: „Elektrokleinstfahrzeuge“

Der AvD mahnt Nutzer von Elektrokleinstfahrzeugen, wie z. B. E-Tretrollern, die Verkehrsregeln zu beachten und Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer, besonders Fußgänger, zu nehmen. Besonders Fußgänger fühlen sich in den Innenstädten durch rücksichtslose Fahrer von E-Tretrollern bedroht. Mit derartigen Fahrzeugen sind Fußwege und Fußgängerzonen für die Nutzung tabu!

Insgesamt besteht der Eindruck, als würden viele Fahrer die Verkehrsregeln komplett vergessen, sobald sie ein Elektrokleinstfahrzeug nutzen. Der AvD fordert deshalb, Polizei und Ordnungsbehörden personell zu verstärken, damit derartige Verstöße verstärkt geahndet und die geltenden gesetzlichen Regelungen auch gegenüber Fahrern von Elektrokleinstfahrzeug durchgesetzt werden können.

Der AvD regt an, in Anbetracht der von E-Kleinstfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr einen geeigneten Versicherungsschutz für alle Arten dieser Fahrzeuggruppe vorzuschreiben – ob diese für den öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden dürfen oder nicht. Das sollte auch für Pedelecs gelten, die bislang konventionellen Fahrrädern gleich gestellt sind.

Der AvD schlägt darüber hinaus vor, unabhängig von der Art des Antriebs, eine Helmpflicht für motorunterstützten oder angetriebenen Fahrzeuge schneller als 6 km/h festzuschreiben. Das Beschleunigungsvermögen und die höheren Durchschnittsgeschwindigkeiten solcher Fahrzeuge erhöhen die Unfallgefahren für Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer. Das belegen die in den letzten Jahren steigenden Unfallzahlen im Zusammenhang mit Pedelecs nach den vorliegenden Unfallstatistiken.

Wir bedanken uns bei unserem Korporativclub AvD
Mehr Informationen unter: www.avd.de