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VGH entscheidet gegen sofortige Fahrverbote in Frankfurt

  • Nach Meinung des AvD urteilt das Gericht mit Augenmaß
  • AvD begrüßt die Verpflichtung zu umfassenden Konzepten
  • Gesundheitsschäden sind weder eingetreten noch nachgewiesen

Der Automobilclub von Deutschland (AvD) begrüßt die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in Kassel als Ausdruck einer von Maß und Mitte geprägten Einordnung der Verkehrssituation in Frankfurt am Main.

Das Gericht mahnt die Verhältnismäßigkeit von konkreten Maßnahmen zur Luftreinhaltung an. Es stellt die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen in den Mittelpunkt seiner Begründung. Der AvD begrüßt, dass den städtischen Behörden aufgegeben wird, nicht allein kleinräumig Verkehrsverbote auszusprechen, sondern umfassend zu prüfen, wie eine Verbesserung der Luftqualität erreicht werden kann. Großflächigen Fahrverbotszonen entzieht der VGH Kassel mit diesem Urteil ebenso die Grundlage, wie auch punktuellen Streckensperrungen wie am nördlichen Mainufer in Frankfurt mit entsprechenden Verlagerungseffekten. Stattdessen bestehen die Richter auf eine umfassende Wirkungsanalyse aller geplanten Maßnahmen und halten Verkehrsverbote deshalb nur dann für verhältnismäßig, wenn sie als letztes Mittel (Ultima Ratio) angeordnet werden, weil alle anderen, vorgeschalten Maßnahmen zu keiner Einhaltung der Grenzwerte führen.

Nach Auffassung des AvD werden damit auch die Belange der Autofahrer in Frankfurt, insbesondere der zahlreichen Pendler, sowie des Wirtschaftsverkehrs hinreichend berücksichtigt. Schließlich ist Frankfurt am Main das Zentrum einer prosperierenden Region, deren Weiterentwicklung ein umfassendes und hochkomplexes Konzept für Verkehr und Mobilität benötigt. Der AvD ist bereit, an einem solchen Mobilitätsplan mitzuarbeiten und seine Expertise einzubringen.

Der AvD weist darauf hin, dass der VGH in seinem endgültigen Urteil die nicht bewiesenen Behauptungen der Kläger zu vermeintlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen unberücksichtigt lässt. Bereits in seiner Eilentscheidung aus dem Frühjahr 2019 hatte das oberste hessische Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten, dass der Umfang „der gesundheitlichen Betroffenheit der Einwohner an den betroffenen Strecken – weder festgestellt noch bewertet wurden“. Der in der EU-Richtlinie 2008/50/EG festgelegte Stickstoffdioxid-Grenzwert von 40 µg NO2 pro Kubikmeter Luft beruhe auf einer Schätzung der WHO, der die WHO-Experten ausdrücklich die Eignung als Grenzwert abgesprochen hatten und die bis heute von keinerlei wissenschaftlichen Erkenntnissen gestützt wird.

Wir bedanken uns bei unserem Korporativclub AvD
Mehr Informationen unter: www.avd.de